« Wasser nimmt nur den Raum den es braucht. Es ist das Mass der Bescheidenheit »
 

Konfuzius, chinesischer Philosoph

Der Gewässerraum soll einem Gewässer den nötigen Platz für alle natürlichen Funktionen, den Hochwasserschutz und Nutzung garantieren (GSchG, Art. 36 a). Die Kantone müssen gemäss dieses Gesetzes bis Dezember 2018 den Gewässerraum ausscheiden. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung mit einen in der Regel grösseren Gewässerraum.

Wir begleiten Gemeinden und Kantone bei der Ausscheidung des Gewässerraumes und der Erstellung der entsprechenden Unterlagen.

Services:

Ausscheidung des Gewässerraums, öffentliche Auflage des Gewässerraumes

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